Letzte Aktualisierung: 22.02.2012
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„Meister-BAföG“ - Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. „Meister-BAföG“ – begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das „Meister-BAföG“ unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Fortbildungen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Ein Mindeststundenumfang von 400 Unterrichtsstunden muss erfüllt sein
Wer wird gefördert?
Die Aufstiegsförderung können Handwerker und andere Fachkräfte beantragen, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum Handwerks- und Industriemeister, Techniker, Fachkaufmann, Fachkrankenpfleger, Betriebsinformatiker, Programmierer, Betriebswirt oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und über eine anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Wie wird gefördert?
Für die Bildungsmaßnahme kann ein vom Einkommen, Vermögen, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängiger monatlicher Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden.
Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann ein vom Einkommen und Vermögen unabhängiger Zuschuss von bis zu 30,5 Prozent der Kosten sowie ein zinsgünstiges Darlehen bis zur Höhe der tatsachlich anfallenden Gebühren gewährt werden. Die Höchstgrenze liegt bei 10.266 €.
Für die Kosten der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten kann ein zinsgünstiges Darlehen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens 1.534 €, gewährt werden.
Bei Bestehen der Prüfung können auf Antrag und gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.
Bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens – nach erfolgreichem Abschluss der Bildungsmaßnahme - wird ab der dauerhaften Schaffung einer neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder einer neuen Ausbildungsstelle ein Teilerlass von 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt. Bei Schaffung weiterer Stellen ist ein Teilerlass bis maximal 66 Prozent möglich.
Wie ist das Antragsverfahren?
Die Antragstellung erfolgt über das kommunale Amt für Ausbildungsförderung. Beim kommunalen Amt für Ausbildungsförderung werden Sie umfassend beraten und erhalten die Antragsformulare. Die Adresse des zuständigen Amtes am jeweiligen Wohnsitz ist im Internet unter http://meister-bafoeg.info/de/102.php zu finden.
Weitere Informationen:
www.meister-bafoeg.info
gebührenfreie Hotline: 0800 6223634