Übergangsregelung zur Selbstständigkeit von Lehrkräften: Zustimmungserklärungen für 2027 erneut einholen
Übergangsregelung für Honorardozenten – § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV schafft Klarheit
Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV für Honorardozentinnen und Honorardozenten wurde bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Damit erhalten Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte vorerst mehr Planungssicherheit im Umgang mit der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung von Lehrtätigkeiten. Die Handelskammer Hamburg weist darauf hin, dass für den Verlängerungszeitraum 2027 neue Zustimmungserklärungen erforderlich sind. Bereits erteilte Zustimmungen gelten nicht automatisch weiter.
Hintergrund ist die weiterhin bestehende Unsicherheit bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung nach dem sogenannten Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts.
Quelle: Handelskammer Hamburg
Text mit KI erstellt
veröffentlicht auf weiterbildung-mv.de
31.08.2026